Pflegemindestlöhne müssen früher gezahlt werden - Lohnabrechner sollten jetzt handeln
Pflegedienstmitarbeiter haben nicht nur Anspruch auf einen Stundenlohn in Höhe des Pflegemindestentgelts, sondern auch auf eine rechtzeitige Lohnzahlung. Bisher wird das Mindestentgelt für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit immer bis zum 15. des Folgemonats fällig. Der Pflegemindestlohn für März 2021 muss also bis zum 15. April 2021 gezahlt werden. Dies ändert sich – erstmals für den Lohnabrechnungszeitraum Mai 2021.
Geänderte Fälligkeit für Pflegemindestentgelt ab Mai
Ab dem Lohnabrechnungszeitraum Mai 2021 wird die Fälligkeit um ca. zwei Wochen nach vorn verlegt, genauer gesagt, auf den letzten Bankarbeitstag des laufenden Monats.
Vielmehr gilt ab dem 1. Mai eine gestaffelte Fälligkeit:
- Das Pflegemindestentgelt (Entgelt gem. 4. PflegeArbbV) für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war.
- Das Mindestentgelt für Überstunden, d. h. für die Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Überstunden bis zu maximal 225 Arbeitsstunden können auch in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden und später durch Vergütung oder bezahlte Freizeit ausgeglichen werden.
- Vergütung, soweit sie über das Pflegemindestentgelt hinausgeht, ist wie bisher zum vertraglich (Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung) vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Doch die Fälligkeit der Lohnzahlungen ist nicht das einzig relevante Datum für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung, denn die Lohnsteuer ist grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Pflegemindestentgelt gezahlt wird oder ein höherer Stundenlohn. Nur im Ausnahmefall kann das Finanzamt erlauben, dass Lohnsteuer später angemeldet und gezahlt wird.
Löhne früher rechnen
Für die Lohnabrechnung im Pflegebereich war es schon bisher nicht einfach, den richtigen Zeitpunkt zu finden, an dem möglichst alle im Abrechnungsmonat geleisteten Arbeitsstunden, einschließlich der Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge abrechenbar waren und dennoch alle Termine (Fälligkeit und Lohnsteuer) eingehalten werden konnten. Eine Lohnabrechnung vor Monatsende anhand der Dienst- und Tourenpläne bedeutet daher schon bisher, dass im Folgemonat häufig Korrekturen erforderlich sind.
Bei einer Fälligkeit des Pflegemindestentgelts am letzten Bankarbeitstag des laufenden Monats müsste die Lohnabrechnung in vielen Fällen also noch früher erfolgen als bisher. Korrekturen im Folgemonat wären damit vorprogrammiert, denn durch Krankheit oder andere persönliche Ereignisse sind Abweichungen vom Dienstplan keine Seltenheit. Bei der Lohnzahlung im Folgemonat würde dann die entsprechende Verrechnung erfolgen.
Hinweis: Bei jeder Abrechnung muss geprüft werden, ob für den laufenden Monat zumindest das Pflegemindestentgelt per Fälligkeit ausgezahlt wird.
Abschlagszahlungen leisten
Einfacher könnte es sein, von vornherein mit Abschlagszahlungen zu arbeiten, die so bemessen sind, dass das Pflegemindestentgelt auch in Monaten mit vielen Arbeitstagen nicht unterschritten wird. Die Lohnabrechnung könnte dann zu Beginn des Folgemonats erfolgen, sodass alle Lohndaten vorliegen, die Lohnsteuer rechtzeitig angemeldet und entrichtet wird und Korrekturen im Folgemonat nur im Ausnahmefall erforderlich sind.
Notwendige Liquidität für Mai rechtzeitig planen
Pflegedienste, die ihre Löhne bisher erst nach Monatsende ausgezahlt haben, sollten schon jetzt prüfen, ob für eine frühere Auszahlung der Mai-Löhne die nötige Liquidität vorhanden ist. Prüfen Sie auch, zu welchem Zeitpunkt Ihnen Ihre Einnahmen zufließen und ob dort ggf. vertragliche Anpassungen möglich sind, um spätestens am letzten Bankarbeitstag für die Lohnzahlungen liquide zu sein. Droht es eng zu werden, sollten Sie schon jetzt mit NOVENTIcare über die Möglichkeiten der Vorfinanzierung durch Ankauf der Forderungen gegenüber den Kostenträgern sprechen. “Das jüngste Produkt der NOVENTIcare in Kooperation mit der für Abrechnungsdienstleistungen bekannten Marke azh der NOVENTI Health Care GmbH namens „CashDirekt“ erscheint zum besten Zeitpunkt als Unterstützung für viele Pflegeeinrichtungen”, so Jan Sprenger, Key Accountmanager der NOVENTIcare. In der Umsetzung stellen die Pflegeeinrichtungen wie gewohnt die Rechnungen an die jeweiligen Kostenträger und führen dabei auch den DTA selbst durch. Nach erfolgreicher Übertragung der Daten an den Kostenträger können über eine digitale Schnittstelle die Forderungen an die azh bequem übermittelt werden. Je nach Zahlungsziel fallen im Verhältnis sehr geringe Gebühren für den Service der Vorfinanzierung an. Dabei haben alle beteiligten Unternehmen, ETL, NOVENTIcare und azh auch an eine sehr komfortable Statusüberprüfung und den digitalen Rückfluss des Forderungsausgleiches für die Finanzbuchhaltungsschnittstelle gedacht. Somit haben die Pflegeeinrichtungen bis zur Buchhaltung den korrekten und automatisierten Überblick aller offener Posten und einen sehr schnellen Zahlungseingang.
Ansprechpartner ETL:
Martina Becker
Steuerberater
ETL Systeme AG - ETL ADVISION -
Steuerberatungsgesellschaft
Mauerstraße 86-88
10117 Berlin
etl-advision@etl.de
www.etl-advision.de
Ansprechpartner NOVENTIcare:
Jan Sprenger
Key Account Manager
NOVENTI Care GmbH
Justus-von-Liebig-Straße 7
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